Betriebliche Regelung zur Planung, Erfassung und Abrechnung von Arbeits- und Wegezeit (§4 und §6 der Arbeitsverträge der waggon24 GmbH) für den mobilen Service
Mit dieser betrieblichen Regelung sollen Planung, Erfassung und Abrechnung von Arbeits- und Reisezeit geregelt, Beschäftigungsschwankungen ausgeglichen, die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens verbessert und dadurch bestehende Arbeitsplätze abgesichert werden.
Die vorliegende betriebliche Regelung gilt für alle in der waggon24 GmbH beschäftigten Monteure im mobilen Service (im Weiteren Mitarbeiter bzw. Arbeitnehmer).
Nach der Definition in §2 | ArbZG ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepause.
Auftragsbedingte Abweichungen von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind möglich. Die Abweichungen werden als Mehr- oder Minderstunden erfasst. Es sind Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis max. 40 Stunden zulässig. Zulässige Überschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind durch das Arbeitszeitgesetz geregelt.
Um Mehr- und Minderarbeitsstunden miteinander verrechnen zu können, wird ein Zeitkonto je Mitarbeiter geführt. Mehrarbeitsstunden werden diesem Zeitkonto zugeführt, Minderarbeitsstunden werden abgezogen. Der Mitarbeiter kann über seinen persönlichen Zugang auf meinvirtic.de das tagesaktuelle Zeitkonto abrufen. Für das Zeitkonto ist ein Saldo von höchstens 120 Stunden (plus/minus) zulässig. Als Abrechnungszeitraum für die Zeitkonten ist das Kalenderquartal festgelegt.
Es ist Aufgabe der Mitarbeiter und Vorgesetzten die Stundenkonten zu überwachen.
Im Rahmen der Auftragsplanung sind die Zeitkonten innerhalb der Abrechnungszeiträume auszugleichen.
Kommt es zu einer Überschreitung des zulässigen Saldos am Ende des Abrechnungszeitraums bedarf es der schriftlichen Vereinbarung zwischen Mitarbeiter und Vorgesetzten zum weiteren Umgang mit dem Stundensaldo.
Die Meldung und Erfassung von Zeiten ist Voraussetzung zur Führung der Zeitkonten. Hierfür wird ausschließlich die Software der Firma virtic GmbH verwendet. Neben der Buchung von Zeitstempeln werden die Urlaubsplanung, Wochenplanung und das Arbeitszeitkonto der Mitarbeiter verwaltet.
Meldepflichten für die Mitarbeiter sind in der Buchungsmatrix (s. Anlage) festgelegt.
Besonderheiten: Der Zeitstempel „Ende Arbeiten am Wagen“ ist durch zusätzlichen Anruf zu bestätigen. Es ist die Telefonnummer 030 / 577 025 030 (Instandhaltung) anzurufen, ggf. die Nachricht auf dem Anrufbeantworter zu hinterlassen.
Die An- bzw. Abmeldepflicht gilt nicht in den Fällen von Urlaub und festgelegter Freistellung. Im Fall von Krankheit sind die arbeitsvertraglichen Pflichten einzuhalten.
Die Mitarbeiter sind verpflichtet, regelmäßig ihr Stundenkonto zu überprüfen.
Mögliche Buchungsfehler, wie Buchungsorte und Buchungszeiten, sind über die Emailadresse zeit@waggon24.com an die Instandhaltung zu melden.
Nachträgliche Information über Fehlbuchungen haben nach der Anmeldung über virtic zu erfolgen.
Der Leiter Instandhaltung veranlasst in Umsetzung des Zeiterfassungssystems virtic
Erfolgt seitens der Mitarbeiter keine Information über Fehlbuchungen und damit einhergehender Korrektur werden folgende Fehlbuchungen wie folgt behandelt:
Besonderheit: In Ausnahmefällen kann es sein, dass eine Buchung auf ein Projekt / eine Baustelle nicht möglich ist. In diesen Fällen darf der Platzhalter „Joker“ ausgewählt werden. Nach der Buchung ist umgehend eine Email an zeit@waggon24.com zu verfassen. In dieser Email wird das eigentliche zu bearbeitende Projekt mitgeteilt, sodass im Nachgang eine Korrektur erfolgen kann.
Der 10 te eines Folgemonats ist der letzte Tag für eine mögliche Korrektur des vorhergehenden Monats.
Bestehende Regelungen zur Informationspflicht bei Arbeitsverhinderung (§6 des Arbeitsvertrages) bleiben von den vorangegangenen Festlegungen unberührt, d.h. unverzügliche Meldung der Verhinderung zur Arbeitsaufnahme, spätestens zum Zeitpunkt des geplanten Arbeitsbeginns.
Die Informationspflicht bei Arbeitsverhinderung besteht unverändert auch in geplanter Gleitzeit (Abgelten von Mehrstunden).
Wegezeiten von der privaten Wohnung zum vertraglich geregelten Arbeitsort und zurück stellen keine Arbeitszeit im Sinne des ArbZG dar.
Werden Reisen zum Einsatzort (Einsätze des mobilen Service) vom Wohnort, der festgelegten Hotelunterkunft oder von der Betriebsstätte aus begonnen, ist die damit in Verbindung stehende Wegezeit
Über die Wahl des Verkehrsmittels entscheidet der Leiter Instandhaltung.
Wegezeiten zwischen durch Arbeitsauftrag vorgegebene Einsatzorte sind
Über die Wahl des Verkehrsmittels entscheidet der Leiter Instandhaltung.
Die Arbeitszeit wird mitarbeiterbezogen und wöchentlich geplant. Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet zum Ende einer Woche die Einsatzplanung für die Folgewoche über meinvirtic.de abzurufen. Aus der Planung gehen die Arbeitsorte sowie die Zeitbestandteile hervor. Die Einsatzpläne werden durch die Instandhaltung unter Berücksichtigung gesetzlicher Regelungen (z.B. Schichtdauer, Pausenzeiten, Ruhelagen u.a.) erstellt (Regeltermin donnerstags 14:00 Uhr). Sie sind bis zu ihrer ggf. erforderlichen Aktualisierung verbindlich und stellen die Grundlage der Arbeitszeiterfassung dar.
Kurzfristige Aktualisierungen der übergebenen wöchentlichen Planung sind jederzeit möglich. Die Information hierzu erfolgt an das Personal umgehend.
Über- oder Unterschreitungen der geplanten Arbeitszeit sind genehmigungspflichtig und bedürfen der Begründung sowie der rechtzeitigen Information an die Instandhaltung 030 / 577 025 030.
Nicht genehmigte Überschreitungen der täglichen Regelarbeitszeit werden als Plusstunden nicht erfasst bzw. es erfolgt eine Korrektur des betreffenden Zeitkontos durch den Vorgesetzten.
Der Arbeitgeber behält sich das Recht vor, bei Bedarf mittels seines Weisungsrechts Minderstunden anzuweisen.
Ist es für Monteure im mobilen Service aus betrieblichen Gründen erforderlich in der Nacht, an Samstagen, an Sonntagen und/oder gesetzlichen Feiertagen zu arbeiten, werden durch die waggon24 GmbH Stundenzuschläge in folgender Höhe gezahlt:
| für Nachtarbeit von 23 Uhr bis 6 Uhr: | 25 % des Grundlohns |
| für Samstagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr: | 25 % des Grundlohns |
| für Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr: Als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit am Montag von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. | 50 % des Grundlohns |
| für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr: Als Arbeit am Feiertag gilt auch die Arbeit des auf den Feiertag folgenden Tages von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. | 125 % des Grundlohns |
Für Reisezeiten in der Nacht, an Samstagen, an Sonntagen und/oder gesetzlichen Feiertagen werden keine Zuschläge gezahlt.
Die Kumulierung von Zuschlägen für die Nachtarbeit mit denen für Sams-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist dabei zulässig, nicht hingegen die Kumulierung von Zuschlägen für die Samstags-, Sonntagsarbeit mit denen für die Feiertagsarbeit.
Der Grundlohn/Stunde errechnet sich wie folgt: Grundlohn/Stunde = Monatsgehalt : 40 : 4,35
Die steuerliche Behandlung der Zuschläge erfolgt entsprechend gesetzlicher Vorgaben.
Die vorliegende Regelung tritt zum 01.04.2019 in Kraft. Mit diesem Datum tritt die „Betriebliche Regelung zur Planung, Erfassung und Abrechnung von Arbeitszeit“ vom 01.04.2018 außer Kraft.
Berlin, 09.05.2019
| gez. Bernd Weinreich Geschäftsführer | gez. Tim Langhoff Beauftragter QM |