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VORLAGE: Risikobericht zur ...

Ersteller des Risikoberichtes sind «Teammitglieder» im «Zeitraum».

«Beschreibung»

Ist die Änderung sicherheitsrelevant? ja / nein
Begründung:
Ist die Änderung signifikant 1)? ja / nein
Begründung: a)
b)
c)
d)
e)
f)

Neue Gefahren wurden in die Risikobewertung mit aufgenommen und nach Vorgaben der VA Risikomanagement bewertet.

Folgende neue Gefahren und Folgen wurden identifiziert und in der Risikotabelle bewertet:

  • «Gefahren und Folgen auflisten»

Die Risikobewertung ergab, dass folgende Risiken eine Maßnahme zur Risikominderung benötigen:

  • «zusammengefasst die Ergebnisse wiedergeben, was zu tun ist (genaue Beschreibung siehe Aktionsplan)»

Dieser Aktionsplan listet die Fälle inakzeptabler Nichteinhaltung der im Managementsystem festgelegten Anforderungen im Rahmen der Risikokontrolle auf. Sie werden von Verantwortlichen zum festgelegten Termin umgesetzt.

Bereich Gefahr Folge Maßnahme zur Risikominderung Verantwortlicher Termin Umsetzung korrekt und fristgerecht erfolgt Maßnahme abgeschlossen, ansonsten Vermerk
Bewertung einer unabhängigen Stelle notwendig? ja / nein
Begründung:

1)
402/2013 Art. 4 Abs. 2: „Hat die vorgeschlagene Änderung Auswirkungen auf die Sicherheit, entscheidet der Vorschlagende auf der Grundlage einer Expertenbewertung über die Signifikanz der Änderung, wobei er folgende Kriterien berücksichtigt:
a) Folgen von Ausfällen: Szenario des ungünstigsten anzunehmenden Falls („credible worst-case scenario“) bei einem Ausfall des zu bewertenden Systems unter Berücksichtigung etwaiger außerhalb des zu bewertenden Systems bestehender Sicherheitsvorkehrungen;
b) innovative Elemente bei der Einführung der Änderung; dabei geht es nicht nur darum, ob es sich um eine Innovation für den Eisenbahnsektor als Ganzes handelt, sondern auch darum, ob es sich aus der Sicht der Organisation, die die Änderung durchführt, um eine Innovation handelt;
c) Komplexität der Änderung;
d) Überwachung: Unmöglichkeit, die eingeführte Änderung über den gesamten Lebenszyklus des Systems hinweg zu überwachen und in geeigneter Weise einzugreifen;
e) Umkehrbarkeit: Unmöglichkeit, zu dem vor Einführung der Änderung bestehenden System zurückzukehren;
f) additive Wirkung: Bewertung der Signifikanz der Änderung unter Berücksichtigung aller sicherheitsrelevanten Änderungen des zu bewertenden Systems, die in jüngster Zeit vorgenommen und nicht als signifikant beurteilt wurden.“
  • w24/qm/berichte/risikoberichte/c_template.1579613242.txt.gz
  • Zuletzt geändert: 2020/01/21 14:27
  • von tlanghoff